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810 24 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. November 2024 (810 24 1)

Basel-Landschaft · 2024-11-13 · Deutsch BL

Unterschutzstellung anthroposophisch geprägter Bauten und Anlagen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO sämtliche Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1.1 Im angefochtenen RRB führt die Vorinstanz aus, dass die räumliche Nähe bei Baubewilligungsverfahren relevant sein könne, nicht jedoch im vorliegenden, von einer Baubewilligung unabhängigen, beantragten Verfahren auf Erlass einer Verfügung. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob die Voraussetzung der räumlichen Nähe zu den Gebäuden Auf der Höhe 9, 10 und 11 erfüllt wäre. Ohnehin aber würde die räumliche Nähe noch kein schutzwürdiges Interesse begründen. Die Beschwerdeführerinnen würden, wenn überhaupt, einzig öffentliche Interessen geltend machen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge die Geltendmachung öffentlicher Interessen ohne eigenen praktischen Nutzen für das Bejahen eines schutzwürdigen Interesses nicht. Einem Gebäude sehe man nicht an, ob es denkmalgeschützt sei oder nicht. Für die Beschwerdeführerinnen würde sich also mit dem Erlass einer Verfügung nichts an ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation ändern. Worin der Nutzen für die Beschwerdeführerinnen liege und welches persönliche, praktische und unmittelbare schutzwürdige Interesse sie mit dem Gesuch verfolgen würden, sei nicht zu erkennen. 3.1.2 Des Weiteren erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen, selbst wenn sie einen eigenen praktischen Nutzen nachgewiesen hätten, lediglich Mieterinnen seien. Allenfalls wäre die Situation bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der Gebäude, deren Schutz die Beschwerdeführerinnen beantragen und deren Unterschutzstellung z.B. einen Einfluss auf den Wert der Liegenschaften haben könnte, anders zu bewerten, wobei aber auch in diesem Fall die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein schützenswertes Interesse nachweisen müssten. Die Beschwerdeführerinnen seien weder Grundeigentümerinnen noch würden sie ihre Legitimation substantiieren. Auch sei das Gebäude Auf der Höhe 5, in dem sie zur Miete wohnen würden, keine anthroposophisch geprägte Baute und nicht Teil eines schutzwürdigen Ensembles. Die Beschwerdeführerin B. sei darüber hinaus lediglich Wochenaufenthalterin, niedergelassen sei sie im Kanton Zürich. Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle habe das Bundesgericht einen Wochenaufenthalter als nicht legitimiert qualifiziert (BGE 118 la 427 E. 2. b). Auch würden die Beschwerdeführerinnen aus dem Entscheid des Bundesgerichts 1C_493/2021 vom 15. Februar 2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. 3.1.3 Die Beschwerdeführerinnen könnten zudem keinen Informationsanspruch aus Art. 4 der Aarhus-Konvention ableiten, da Informationen über nichtdenkmalgeschützte Gebäude, die keinen Bezug zu Umweltbestandteilen aufweisen würden, nicht erfasst seien. Ohnehin würden sie aktive Abklärungen verlangen und hierbei verkennen, dass Art. 4 der Aarhus-Konvention gerade keine Informationsbeschaffungspflicht enthalte. Zudem würden sie gar keinen Antrag im Sinne der Konvention stellen. Auch die weiteren Bestimmungen der Aarhus-Konvention würden den Beschwerdeführerinnen keine Legitimation gewähren. Art. 9 Ziff. 2 der Aarhus-Konvention setze ein "ausreichendes Interesse" voraus, wobei sich dieses gemäss dem Konventionswortlaut nach dem innerstaatlichen Recht bestimme. Zudem umfasse Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention nur Verhalten, für das Art. 6 oder (sofern nach staatlichem Recht vorgesehen) weitere Bestimmungen der Aarhus-Konvention gelten würden. Art. 6 Abs. 1 lit. a der Aarhus-Konvention verweise auf die Tätigkeiten nach Anhang I. Das vorliegend relevante Bauvorhaben sei nicht von Anhang I erfasst. Das von ihnen eingeholte Rechtsgutachten von C. vom 3. April 2023 berufe sich auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Indes setze dieser Artikel voraus, dass Personen die im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien erfüllen müssten. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das Parteigutachten ohne weitere Argumentation zum Schluss gelange, dass die Beschwerdeführerinnen betroffene Dritte seien. Das Gutachten zitiere sodann das Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2020 vom 16. August 2021 und Peter Keller , in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, N 8 zu Art. 12 NHG, wobei sich beide Quellen mit der Verbandsbeschwerde gemäss Art. 12 NHG befassen würden und in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig seien. 3.1.4 Sodann würden sich die Beschwerdeführerinnen auf sog. Granada-Übereinkommen berufen, wonach die Ablehnung des Antragsrechts unzulässig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richte sich das Übereinkommen jedoch nicht an die rechtsanwendenden, sondern an die rechtsetzenden Behörden, weshalb im Rahmen eines einzelnen Rechtsanwendungsakts nicht unmittelbar die Verletzung des Übereinkommens gerügt werden könne (BGE 147 I 308). 3.1.5 Die Vorinstanz hielt zudem fest, selbst wenn ein Eintreten auf das Gesuch erfolgen würde, wäre eine akzessorische Prüfung des Nutzungsplans namentlich wegen des Grundsatzes der Planbeständigkeit ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen wären sodann nicht befugt, die Aufnahme in das kantonale Inventar zu beantragen, und die fraglichen Gebäude wären materiell nicht schutzwürdig. 3.2.1 Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe im Entscheid 1C_68/2009 vom 17. Juli 2009 gestützt auf die Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts für das streitige Verwaltungsverfahren festgehalten, dass insbesondere Nachbarn legitimiert seien, die Nichtunterschutzstellung von Kulturdenkmälern anzufechten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich mit der Legitimation von Nachbarn im Kanton Basel-Landschaft anders verhalten solle als im Kanton Zürich. Auch in Anbetracht dessen, dass sich die vom Unterschutzstellungsgesuch betroffenen Liegenschaften in unmittelbarer Nähe zur von ihnen bewohnten Liegenschaft befinden würden, bestünden keine Zweifel hinsichtlich der räumlichen Beziehungsnähe. Der praktische tatsächliche Nutzen an der Unterschutzstellung liege auf der Hand. Baumöglichkeiten, welche sie belasten würden (Mehrverkehr und damit einhergehende Immissionen wie Lärm und Abgase, Baustellenlärm, Mobilitätseinschränkungen, Einschränkung der Aussicht durch voluminöse Wohnbauten, Beeinträchtigung der Privatsphäre), würden verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Das schutzwürdige Interesse im Unterschutzstellungsgesuch sei somit genügend substantiiert, wobei die einhergehenden Beeinträchtigungen Eigentümer- und Mieterschaft gleichermassen betreffen würden. Indem die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse verneine und ihnen das Antragsrecht verweigere, ermittle sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig und missachte § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. 3.2.2 Im Weiteren wende sie nicht nur § 25 VwVG BL willkürlich an, sondern verletze darüber hinaus die Regeln des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da sie nicht begründe, inwiefern die räumliche Beziehungsnähe für das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses unwesentlich sein soll. Durch das Nichteintreten auf das Unterschutzstellungsgesuch verstosse die Vorinstanz zudem gegen die in Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 statuierte Mindestanforderung hinsichtlich des Rechtsschutzes. 3.2.3 Die Beschwerdeführerinnen monieren ferner, dass ihre Vorbringen betreffend Gutachten der ENHK und der EKD in den hängigen Bauverfahren betreffend das Haus Kaelin (Verfahrensnummer 810 23 38) nicht gehört worden seien und betreffend Schwinbach Süd (Verfahrensnummer 810 23 250) nicht gehört würden. Sie scheinen davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Rügen in beiden hängigen Bauverfahren vom Gericht abgewiesen würden und sie somit nicht wüssten, weshalb sie mit ihren Rügen nicht durchgedrungen seien, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Vor diesem Hintergrund handle es sich bei ihrer im Unterschutzstellungsgesuch vorgetragenen Rüge nicht um eine Hypothese, auf welche die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht hätte eingehen müssen, zumal der Kantonsgerichtsentscheid im Fall Haus Kaelin lange vor dem 19. Dezember 2023 gefällt worden sei und sich die Vorinstanz über den Entscheid und die wesentlichen Entscheidgründe hätte informieren können und vermutlich auch habe. Die von ihnen unterdessen mit zahlreichen Expertisen untermauerten und entsprechend fundierten ortsbild- und denkmalschutzrechtlichen Vorbringen würden im baurechtlichen und – aufgrund des Nichteintretens der Vorinstanz auf das Unterschutzstellungsgesuch – auch im denkmalschutzrechtlichen Verfahren nicht gehört werden, was das Bundesgericht nicht toleriere. Ihnen müsste im denkmalschutzrechtlichen Verfahren ein schutzwürdiges Interesse zugebilligt und das Unterschutzstellungsgesuch materiell behandelt werden, wenn schon im baurechtlichen Verfahren keine Auseinandersetzung mit den ortsbild- und denkmalschutzrechtlichen Argumenten stattfinde. Indem die Vorinstanz davon absehe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör empfindlich verletzt. 3.2.4 Hinzu komme, dass die Vorinstanz § 25 VwVG BL völkerrechtswidrig auslege. Sie sei der Auffassung, dass lediglich die kantonale Denkmalpflege und die eher selten interessierte Eigentümerschaft ein Unterschutzstellungsverfahren einleiten bzw. beantragen könnten. Dies bedeute, dass die Unterschutzstellung vom Belieben einer einzigen Behörde – unter Vorbehalt des seltenen Unterschutzstellungsinteresses der Eigentümerschaft – abhänge. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Granada-Übereinkommen, insbesondere Art. 3 diametral, vor allem wenn auch im baurechtlichen Verfahren – wie vorliegend – eine (akzessorische) Unterschutzstellung ohne (stichhaltige) denkmalschutzrechtliche Begründung bzw. mit Verweis auf den nicht einschlägigen Art. 21 Abs. 2 RPG abgelehnt werde. Die Vorinstanz begnüge sich mit der pauschalen Begründung, dass das Granada-Übereinkommen nicht an die rechtsanwendenden, sondern an die rechtsetzenden Behörden gerichtet sei. Diese Begründung sei einerseits ein "Armutszeugnis" und andererseits falsch. Das Bundesgericht halte im Leitentscheid zum Granada-Übereinkommen (BGE 147 I 308) fest, was für den Gesetzgeber gelte, gelte auch für die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall. Sie müssten die im Denkmalschutz anwendbaren Bestimmungen im Einklang mit dem Granada-Übereinkommen auslegen. Davon habe die Vorinstanz abgesehen, als sie den im Denkmalschutz anwendbaren § 25 VwVG BL ausgelegt und ihnen das schutzwürdige Interesse abgesprochen bzw. deren Gesuchslegitimation verneint habe. Ihnen sei somit auch aus völkerrechtlicher Sicht ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen, da sie Personen mit einem praktischen tatsächlichen Nutzen an der Unterschutzstellung seien. 3.3 In ihrer Vernehmlassung betont die Vorinstanz nochmals, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen nicht auf allfällige künftige Bauprojekte abgestützt werden könne. Ebenso wenig würden die beiden hängigen Baugesuche ein schutzwürdiges Interesse zu begründen vermögen. Im Gegenteil wirke es geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn versucht werde, diese rechtshängigen Baugesuchverfahren durch einen Antrag auf Unterschutzstellung von Bauten und Anlagen im Umfeld der Bauvorhaben oder von Bestandesbauten auf den Baugrundstücken selbst zu hintertreiben. Auch der Hinweis auf das Provokationsbegehren wie es im Kanton Zürich vorgesehen sei, sei unbehelflich. Ein Provokationsbegehren könne nur von der Grundeigentümerschaft gestellt werden und nicht durch die Nachbarschaft. Die Nachbarschaft habe lediglich die Möglichkeit, ihre schutzwürdigen Interessen geltend zu machen. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zur Situation der Beschwerdeführerinnen, welche die Unterschutzstellung der anthroposophisch geprägten Bauten in ihrem Wohnumfeld aufgrund ihrer auf einer Hypothese basierenden Befürchtungen beantragen würden. Daraus lasse sich keine Legitimation und auch kein schutzwürdiges Interesse der Nachbarschaft ableiten. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorab zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Gehörsanspruch gewährleistet die effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Die Garantie umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das Recht dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (vgl. KGE VV vom 27. September 2023 [810 23 133] E. 6.2). Als Teilgehalt fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich behandeln. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich die Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; BGE 136 I 229 E. 5.2). 4.3 Die Beschwerdeführerinnen monieren, in den Beschwerdeverfahren betreffend die Baugesuche Haus Kaelin und Überbauung Schwinbach Süd nicht gebührend gehört worden zu sein bzw. zu werden sowie keine ausreichende Begründung erhalten zu haben bzw. zu erhalten. Sie behaupten, nicht zu wissen, weshalb sie mit ihren Rügen nicht durchgedrungen seien. Ihre mit Expertisen, namentlich dem ENHK-/EKD-Gutachten, untermauerten und entsprechend fundierten ortsbild- und denkmalschutzrechtlichen Vorbringen seien nicht gehört worden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fordern sie deshalb, dass eine angeblich in den baurechtlichen Beschwerdeverfahren versäumte Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgeholt werden solle. Inwiefern eine Gehörsverletzung, welche angeblich im Fall Haus Kaelin und Schwinbach Süd begangen worden sei, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerügt werden bzw. relevant sein könnte, ist prozessual nicht ersichtlich. Das Verfahren betreffend das Haus Kaelin (Verfahrensnummer 810 23 38) ist beim Bundesgericht hängig und die diesbezügliche Rüge wird vom Bundesgericht beurteilt werden. Das Bauverfahren betreffend Schwinbach Süd (Verfahrens-nummer 810 23 250) ist beim Kantonsgericht hängig und darüber wurde noch nicht befunden. Das Kantonsgericht wird eine dort vorgetragene Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen haben. Demzufolge ist nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Zudem geht aus der Begründung des angefochtenen Urteils hinreichend klar hervor, worauf die Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung abgestellt hat. Insbesondere legt sie dar, aufgrund welcher Umstände sie auf die fehlende Legitimation der Beschwerdeführerinnen geschlossen und wieso sie einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Den Beschwerdeführerinnen kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie behaupten, sie wüssten nicht, weshalb sie mit ihren Rügen nicht gehört worden seien. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen bekräftigen sie vielmehr einzig ihre in den früheren Eingaben zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung. Die Rüge einer Gehörsverletzung der Beschwerdeführerinnen verfängt nach dem Gesagten nicht und es liegt keine solche vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern die Regeln eines fairen Verfahrens verletzt worden sein sollen. Unzutreffend ist im Übrigen der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass das Kantonsgericht im Verfahren 810 23 38 vom 8. November 2023 nicht auf die ortsbild- und denkmalschutzrechtlichen Argumente der Beschwerdeführerinnen eingegangen sei, weshalb auf diesen Einwand nicht näher einzugehen ist. 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht mangels schutzwürdigen Interesses nicht auf das Unterschutzstellungsgesuch der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, ein schutzwürdiges Interesse aufzuweisen und berufen sich diesbezüglich auf § 25 Abs. 1 und 2 VwVG BL. Nach dieser Bestimmung führt die Behörde das Verfahren auf Erlass einer Verfügung auf Begehren oder von Amtes weg durch (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird, andernfalls ist auf das Begehren nicht einzutreten (Abs. 2 und Abs. 3). Das Kantonsgericht hat die sich aus dieser Gesetzeslage ergebenden Rechtsfolgen in einem publizierten Leitentscheid dargelegt (KGE VV vom 3. Februar 2010 [810 2009 112], in: Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [BLKGE] 2010 II Nr. 46 S. 262 ff.): Beantragt ein Gesuchsteller den Erlass einer Verfügung, so hat die ersuchte Behörde zunächst zu prüfen, ob die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse aufweist. Ist dies nicht der Fall, so hat sie auf das Gesuch mangels Parteieigenschaft nicht einzutreten. Ist die Parteieigenschaft zu bejahen, hat die Behörde auf das Gesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. In beiden Konstellationen ist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, sei es eine Nichteintretensverfügung oder eine Verfügung, mit welcher auf das Gesuch eingetreten und dieses materiell behandelt wird (BLKGE 2010 II Nr. 46 S. 267 f. E. 3.2; vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1306). § 25 Abs. 2 VwVG BL setzt voraus, dass von der um die Verfügung nachsuchenden Person ein schutzwürdiges privates Interesse nachgewiesen wird. 5.3 Das Unterschutzstellungsverfahren von Kulturdenkmälern und Ortsbildern ist im Kanton Basel-Landschaft in den §§ 2, 8 und 14 des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) vom 9. April 1992 geregelt. Nach § 2 Abs. 1 DHG sorgen der Kanton und die Einwohnergemeinden zusammen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Benutzerinnen und Benutzern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes. Gemäss § 8 Abs. 1 DHG nimmt der Regierungsrat mit Einverständnis der Eigentümerschaft und nach Anhörung der Standortgemeinde kantonal schützenswerte Kulturdenkmäler in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler auf. Die Denkmal- und Heimatschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Bei ihrer Beratungstätigkeit berücksichtigt sie die Finanzierbarkeit, die energetischen Optimierungsmöglichkeiten und den Grundsatz der verdichteten Bauweise (§ 14 Abs. 1 DHG). Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Antragstellung an den Regierungsrat betreffend die Aufnahme in das Inventar mit den zugehörigen Schutzmassnahmen (§ 14 Abs. 1 lit. e DHG). Der kantonalen Denkmalschutzgesetzgebung kann entnommen werden, dass die Denkmal- und Heimatschutzkommission berechtigt ist, einen Antrag auf Unterschutzstellung zu verlangen. Die Schutzwürdigkeitsprüfung obliegt der kantonalen Denkmalpflege und die kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission beschliesst die Unterschutzstellung und stellt, sofern die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung vorliegen, einen entsprechenden Antrag an den Regierungsrat (vgl. auch "Wegleitung zur Unterschutzstellung" der kantonalen Denkmalpflege). Die Eigentümerschaft und die Standortgemeinde werden in den Unterschutzstellungsprozess eingebunden und ihnen wird der Beschluss über die Aufnahme in das Inventar schriftlich eröffnet. Die Aufnahme von Kulturdenkmälern in das Inventar ist im Amtsblatt zu veröffentlichen (§ 17 Abs. 1 DHG). Gegen Beschlüsse auf Aufnahme in das Inventar steht den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, offen (§ 17 Abs. 2 DHG). Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung sind demzufolge als Akteure im Unterschutzstellungsverfahren der Regierungsrat, die Standortgemeinde sowie die Eigentümerschaft im Verfahren involviert. Es finden sich keine rechtlichen Grundlagen in Bezug auf ein Antragsrecht von weiteren Personen oder Institutionen.

Dispositiv
  1. Nachdem kein privates schutzwürdiges Interesse dargetan und auch keine anderweitige Rechtsverletzung ersichtlich ist, kann festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall an einem schutzwürdigen Interesse am Erlass einer Verfügung fehlt und auf ihr Unterschutzstellungsgesuch dementsprechend nicht einzutreten war. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
  2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t :
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet.
  5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 21. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_111/2025) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. November 2024 (810 24 1) Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Heimatschutz Unterschutzstellung anthroposophisch geprägter Bauten und Anlagen Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Christof Enderle, Hans Furer, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A. , Beschwerdeführerin B. , Beschwerdeführerin beide vertreten durch Dr. Michael Pletscher, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Einwohnergemeinde Arlesheim , Beigeladene Betreff Unterschutzstellung anthroposophisch geprägter Bauten und Anlagen (RRB Nr. 1799 vom 19. Dezember 2023) A. Am 30. August 2023 ersuchten A. und B. , nachfolgend immer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Pletscher, den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) um Unterschutzstellung anthroposophisch geprägter Bauten und Anlagen entlang des Stichsträsschens "Auf der Höhe", insbesondere des "Hauses Kaelin" samt Gartenanlage, als Ensemble und Teil der Anthroposophischen Kolonie rund um das Goetheanum, und um deren Aufnahme ins Inventar der kantonalen Kulturdenkmäler. B. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1799 vom 19. Dezember 2023 trat die Vorinstanz auf das Gesuch mangels Nachweises eines schutzwürdigen Interesses nicht ein. In der Begründung führte sie insbesondere aus, dass kein schutzwürdiges Interesse an der Unterschutzstellung ersichtlich sei, da A. und B. lediglich öffentliche Interessen ohne eigenen praktischen Nutzen geltend machen würden, was gemäss Rechtsprechung für das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses nicht ausreiche. Dies gelte umso mehr als es sich bei den Gesuchstellerinnen lediglich um Mieterinnen handle. Ebenso wenig könnten sie gestützt auf die Aarhus-Konvention bzw. auf das Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hielt zudem fest, selbst wenn ein Eintreten auf das Gesuch erfolgen würde, wäre eine akzessorische Prüfung des Nutzungsplans namentlich wegen des Grundsatzes der Planbeständigkeit ausgeschlossen. A. und B. wären sodann nicht befugt, die Aufnahme in das kantonale Inventar zu beantragen, und die fraglichen Gebäude wären materiell nicht schutzwürdig. C. Dagegen erheben A. und B. mit Eingabe vom 2. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei der RRB aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf das Unterschutzstellungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 30. August 2023 einzutreten und materiell über die darin gestellten Anträge zu befinden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons und/oder der Einwohnergemeinde Arlesheim (Gemeinde; Rechtsbegehren 1 und 8). In der Beschwerdebegründung vom 1. März 2024 wird der Verfahrensantrag um Beizug der Akten betreffend die Beschwerdeverfahren 810 23 38 ("Haus Kaelin") und 810 23 250 (Überbauung Schwinbach Süd) gestellt. Die Eventual- und Subeventualbegehren 2 - 7 seien nur für den Fall gestellt worden, dass das Kantonsgericht die Angelegenheit wider Erwarten nicht an die Vorinstanz zurückweisen und selber materiell entscheiden sollte. D. Mit Eingabe vom 12. März 2024 verzichtet die beigeladene Gemeinde auf eine Stellungnahme. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2024 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. F. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 30. Mai 2024 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts in Sachen Baugesuch "Haus Kaelin" (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 8. November 2023 [810 23 38]) ab und setzte den Beschwerdeführerinnen eine Frist zur Einreichung einer Replik. G. Mit Replik vom 31. Juli 2024 halten die Beschwerdeführerinnen an den in der Beschwerdebegründung gestellten Anträgen und Rügen fest. H. Mit Verfügung vom 29. August 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Akten der kantonsgerichtlichen Verfahren Nr. 810 23 38 und 810 23 250 beigezogen. I. Am 6. September 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 27. September 2024 reichte die Vorinstanz diesbezüglich Bemerkungen ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Zur Beschwerde befugt ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerinnen sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist, ob auf alle Rechtsbegehren eingetreten werden kann. 1.2 Die Vorinstanz trat auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht ein mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerinnen an der Unterschutzstellung kein schutzwürdiges Interesse hätten. Da nach den Feststellungen der Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Unterschutzstellung nicht bestand und es somit an einer Prozessvoraussetzung fehlte, war das Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt. Das Kantonsgericht prüft grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen des schutzwürdigen Interesses verneint (vgl. KGE VV vom 15. März 2023 [810 22 219] E. 1.2). Auf darüberhinausgehende materielle Rechtsbegehren kann demgegenüber nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2; KGE VV vom 29. Juni 2016 [810 15 238] E. 1.3; KGE VV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2). Vorliegend ist demnach einzig zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde vom 15. Mai 2024 nicht eingetreten ist. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen stellen den Hauptantrag, der RRB sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Eventualiter verlangen sie, dass der Entscheid aufgehoben und die kantonale Denkmalpflege verpflichtet werde, eine umfassende Schutzwürdigkeitsprüfung für die anthroposophisch geprägten Bauten und Gartenanlagen der Liegenschaften entlang des Strässchens "Auf der Höhe" durchzuführen (Rechtsbegehren 2). Im Anschluss an die umfassende Schutzwürdigkeitsprüfung sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese habe auf das Unterschutzstellungsgesuch der Beschwerdeführerinnen einzutreten und materiell über die restlichen darin gestellten Anträge zu befinden (Rechtsbegehren 3). Subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die anthroposophisch geprägten Bauten und Gartenanlagen als Ensemble und Teil der Anthroposophen-Kolonie rund um das Goetheanum unter kantonalen Schutz zu stellen und in das Inventar der kantonal geschützten Denkmäler aufzunehmen (Rechtsbegehren 4). Subsubeventualiter sei die Beigeladene zu verpflichten, die anthroposophisch geprägten Bauten und Gartenanlagen unter Schutz zu stellen und in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler aufzunehmen (Rechtsbegehren 5). Subsubsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Haus Kaelin samt Gartenanlage als Einzelwerk unter kantonalen Schutz zu stellen und in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler aufzunehmen (Rechtsbegehren 6). Ferner sei die Beigeladene zu verpflichten, das Haus Kaelin samt Gartenanlage als Einzelwerk unter kommunalen Schutz zu stellen und das Objekt im Zonenplan als kommunal geschütztes Objekt zu bezeichnen, allenfalls indem eine sich namentlich über die betreffende Liegenschaft erstreckende Schutzzone erlassen werde (Rechtsbegehren 7), alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz und/oder der Beigeladenen (Rechtsbegehren 8). 1.4 Die Beschwerdeführerinnen stellen im Rechtsbegehren 1 den Antrag, der angefochtene RRB vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, auf das Unterschutzstellungsgesuch einzutreten. Auf dieses Rechtsbegehren kann ohne weiteres eingetreten werden. Im Antrag 3 verlangen die Beschwerdeführerinnen ebenfalls die Rückweisung an die Vorinstanz und eine materielle Beurteilung der Sache. Dieses Begehren ist vom Rechtsbegehren 1 umfasst und demzufolge ist darauf nicht einzutreten. In den Rechtsbegehren 2 und 4 bis 7 stellen die Beschwerdeführerinnen, wie sie selber ausführen, dieselben Anträge wie im Unterschutzstellungsgesuch und diese seien für den Fall gestellt worden, dass das Kantonsgericht wider Erwarten in der Sache selbst entscheide. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid – wie vorliegend –sind wie dargelegt (vgl. E. 1.2 hiervor) allein Anträge und Rügen zu hören, die Bezug zur Eintretensproblematik vor der Vorinstanz haben. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen; auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden. Somit kann auf die Rechtsbegehren 2 und 4 bis 7 nicht eingetreten werden, da sie auf eine materielle Beurteilung abzielen. Das Gericht befasst sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Unterschutzstellung der anthroposophisch geprägten Bauten und Anlagen nicht eingetreten ist. Soweit die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen darüber hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten. 1.5 Mit den Einschränkungen der vorstehenden Erwägung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 1.6 Wie soeben dargelegt, prüft das Kantonsgericht im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen an der materiellen Behandlung ihres Unterschutzstellungsgesuchs verneinen durfte (vgl. E. 1.2 hiervor). Die von den Beschwerdeführerinnen gestellten Beweisanträge wie etwa Anordnung eines Augenscheins oder Einholung eines ergänzenden Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind abzuweisen, da sie für die vorliegende Beurteilung, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist, nicht massgeblich sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich zudem hinreichend aus den Akten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO sämtliche Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1.1 Im angefochtenen RRB führt die Vorinstanz aus, dass die räumliche Nähe bei Baubewilligungsverfahren relevant sein könne, nicht jedoch im vorliegenden, von einer Baubewilligung unabhängigen, beantragten Verfahren auf Erlass einer Verfügung. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob die Voraussetzung der räumlichen Nähe zu den Gebäuden Auf der Höhe 9, 10 und 11 erfüllt wäre. Ohnehin aber würde die räumliche Nähe noch kein schutzwürdiges Interesse begründen. Die Beschwerdeführerinnen würden, wenn überhaupt, einzig öffentliche Interessen geltend machen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge die Geltendmachung öffentlicher Interessen ohne eigenen praktischen Nutzen für das Bejahen eines schutzwürdigen Interesses nicht. Einem Gebäude sehe man nicht an, ob es denkmalgeschützt sei oder nicht. Für die Beschwerdeführerinnen würde sich also mit dem Erlass einer Verfügung nichts an ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation ändern. Worin der Nutzen für die Beschwerdeführerinnen liege und welches persönliche, praktische und unmittelbare schutzwürdige Interesse sie mit dem Gesuch verfolgen würden, sei nicht zu erkennen. 3.1.2 Des Weiteren erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen, selbst wenn sie einen eigenen praktischen Nutzen nachgewiesen hätten, lediglich Mieterinnen seien. Allenfalls wäre die Situation bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der Gebäude, deren Schutz die Beschwerdeführerinnen beantragen und deren Unterschutzstellung z.B. einen Einfluss auf den Wert der Liegenschaften haben könnte, anders zu bewerten, wobei aber auch in diesem Fall die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein schützenswertes Interesse nachweisen müssten. Die Beschwerdeführerinnen seien weder Grundeigentümerinnen noch würden sie ihre Legitimation substantiieren. Auch sei das Gebäude Auf der Höhe 5, in dem sie zur Miete wohnen würden, keine anthroposophisch geprägte Baute und nicht Teil eines schutzwürdigen Ensembles. Die Beschwerdeführerin B. sei darüber hinaus lediglich Wochenaufenthalterin, niedergelassen sei sie im Kanton Zürich. Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle habe das Bundesgericht einen Wochenaufenthalter als nicht legitimiert qualifiziert (BGE 118 la 427 E. 2. b). Auch würden die Beschwerdeführerinnen aus dem Entscheid des Bundesgerichts 1C_493/2021 vom 15. Februar 2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. 3.1.3 Die Beschwerdeführerinnen könnten zudem keinen Informationsanspruch aus Art. 4 der Aarhus-Konvention ableiten, da Informationen über nichtdenkmalgeschützte Gebäude, die keinen Bezug zu Umweltbestandteilen aufweisen würden, nicht erfasst seien. Ohnehin würden sie aktive Abklärungen verlangen und hierbei verkennen, dass Art. 4 der Aarhus-Konvention gerade keine Informationsbeschaffungspflicht enthalte. Zudem würden sie gar keinen Antrag im Sinne der Konvention stellen. Auch die weiteren Bestimmungen der Aarhus-Konvention würden den Beschwerdeführerinnen keine Legitimation gewähren. Art. 9 Ziff. 2 der Aarhus-Konvention setze ein "ausreichendes Interesse" voraus, wobei sich dieses gemäss dem Konventionswortlaut nach dem innerstaatlichen Recht bestimme. Zudem umfasse Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention nur Verhalten, für das Art. 6 oder (sofern nach staatlichem Recht vorgesehen) weitere Bestimmungen der Aarhus-Konvention gelten würden. Art. 6 Abs. 1 lit. a der Aarhus-Konvention verweise auf die Tätigkeiten nach Anhang I. Das vorliegend relevante Bauvorhaben sei nicht von Anhang I erfasst. Das von ihnen eingeholte Rechtsgutachten von C. vom 3. April 2023 berufe sich auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Indes setze dieser Artikel voraus, dass Personen die im innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien erfüllen müssten. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das Parteigutachten ohne weitere Argumentation zum Schluss gelange, dass die Beschwerdeführerinnen betroffene Dritte seien. Das Gutachten zitiere sodann das Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2020 vom 16. August 2021 und Peter Keller , in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, N 8 zu Art. 12 NHG, wobei sich beide Quellen mit der Verbandsbeschwerde gemäss Art. 12 NHG befassen würden und in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig seien. 3.1.4 Sodann würden sich die Beschwerdeführerinnen auf sog. Granada-Übereinkommen berufen, wonach die Ablehnung des Antragsrechts unzulässig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richte sich das Übereinkommen jedoch nicht an die rechtsanwendenden, sondern an die rechtsetzenden Behörden, weshalb im Rahmen eines einzelnen Rechtsanwendungsakts nicht unmittelbar die Verletzung des Übereinkommens gerügt werden könne (BGE 147 I 308). 3.1.5 Die Vorinstanz hielt zudem fest, selbst wenn ein Eintreten auf das Gesuch erfolgen würde, wäre eine akzessorische Prüfung des Nutzungsplans namentlich wegen des Grundsatzes der Planbeständigkeit ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen wären sodann nicht befugt, die Aufnahme in das kantonale Inventar zu beantragen, und die fraglichen Gebäude wären materiell nicht schutzwürdig. 3.2.1 Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe im Entscheid 1C_68/2009 vom 17. Juli 2009 gestützt auf die Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts für das streitige Verwaltungsverfahren festgehalten, dass insbesondere Nachbarn legitimiert seien, die Nichtunterschutzstellung von Kulturdenkmälern anzufechten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich mit der Legitimation von Nachbarn im Kanton Basel-Landschaft anders verhalten solle als im Kanton Zürich. Auch in Anbetracht dessen, dass sich die vom Unterschutzstellungsgesuch betroffenen Liegenschaften in unmittelbarer Nähe zur von ihnen bewohnten Liegenschaft befinden würden, bestünden keine Zweifel hinsichtlich der räumlichen Beziehungsnähe. Der praktische tatsächliche Nutzen an der Unterschutzstellung liege auf der Hand. Baumöglichkeiten, welche sie belasten würden (Mehrverkehr und damit einhergehende Immissionen wie Lärm und Abgase, Baustellenlärm, Mobilitätseinschränkungen, Einschränkung der Aussicht durch voluminöse Wohnbauten, Beeinträchtigung der Privatsphäre), würden verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Das schutzwürdige Interesse im Unterschutzstellungsgesuch sei somit genügend substantiiert, wobei die einhergehenden Beeinträchtigungen Eigentümer- und Mieterschaft gleichermassen betreffen würden. Indem die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse verneine und ihnen das Antragsrecht verweigere, ermittle sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig und missachte § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. 3.2.2 Im Weiteren wende sie nicht nur § 25 VwVG BL willkürlich an, sondern verletze darüber hinaus die Regeln des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da sie nicht begründe, inwiefern die räumliche Beziehungsnähe für das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses unwesentlich sein soll. Durch das Nichteintreten auf das Unterschutzstellungsgesuch verstosse die Vorinstanz zudem gegen die in Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 statuierte Mindestanforderung hinsichtlich des Rechtsschutzes. 3.2.3 Die Beschwerdeführerinnen monieren ferner, dass ihre Vorbringen betreffend Gutachten der ENHK und der EKD in den hängigen Bauverfahren betreffend das Haus Kaelin (Verfahrensnummer 810 23 38) nicht gehört worden seien und betreffend Schwinbach Süd (Verfahrensnummer 810 23 250) nicht gehört würden. Sie scheinen davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Rügen in beiden hängigen Bauverfahren vom Gericht abgewiesen würden und sie somit nicht wüssten, weshalb sie mit ihren Rügen nicht durchgedrungen seien, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Vor diesem Hintergrund handle es sich bei ihrer im Unterschutzstellungsgesuch vorgetragenen Rüge nicht um eine Hypothese, auf welche die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht hätte eingehen müssen, zumal der Kantonsgerichtsentscheid im Fall Haus Kaelin lange vor dem 19. Dezember 2023 gefällt worden sei und sich die Vorinstanz über den Entscheid und die wesentlichen Entscheidgründe hätte informieren können und vermutlich auch habe. Die von ihnen unterdessen mit zahlreichen Expertisen untermauerten und entsprechend fundierten ortsbild- und denkmalschutzrechtlichen Vorbringen würden im baurechtlichen und – aufgrund des Nichteintretens der Vorinstanz auf das Unterschutzstellungsgesuch – auch im denkmalschutzrechtlichen Verfahren nicht gehört werden, was das Bundesgericht nicht toleriere. Ihnen müsste im denkmalschutzrechtlichen Verfahren ein schutzwürdiges Interesse zugebilligt und das Unterschutzstellungsgesuch materiell behandelt werden, wenn schon im baurechtlichen Verfahren keine Auseinandersetzung mit den ortsbild- und denkmalschutzrechtlichen Argumenten stattfinde. Indem die Vorinstanz davon absehe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör empfindlich verletzt. 3.2.4 Hinzu komme, dass die Vorinstanz § 25 VwVG BL völkerrechtswidrig auslege. Sie sei der Auffassung, dass lediglich die kantonale Denkmalpflege und die eher selten interessierte Eigentümerschaft ein Unterschutzstellungsverfahren einleiten bzw. beantragen könnten. Dies bedeute, dass die Unterschutzstellung vom Belieben einer einzigen Behörde – unter Vorbehalt des seltenen Unterschutzstellungsinteresses der Eigentümerschaft – abhänge. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Granada-Übereinkommen, insbesondere Art. 3 diametral, vor allem wenn auch im baurechtlichen Verfahren – wie vorliegend – eine (akzessorische) Unterschutzstellung ohne (stichhaltige) denkmalschutzrechtliche Begründung bzw. mit Verweis auf den nicht einschlägigen Art. 21 Abs. 2 RPG abgelehnt werde. Die Vorinstanz begnüge sich mit der pauschalen Begründung, dass das Granada-Übereinkommen nicht an die rechtsanwendenden, sondern an die rechtsetzenden Behörden gerichtet sei. Diese Begründung sei einerseits ein "Armutszeugnis" und andererseits falsch. Das Bundesgericht halte im Leitentscheid zum Granada-Übereinkommen (BGE 147 I 308) fest, was für den Gesetzgeber gelte, gelte auch für die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall. Sie müssten die im Denkmalschutz anwendbaren Bestimmungen im Einklang mit dem Granada-Übereinkommen auslegen. Davon habe die Vorinstanz abgesehen, als sie den im Denkmalschutz anwendbaren § 25 VwVG BL ausgelegt und ihnen das schutzwürdige Interesse abgesprochen bzw. deren Gesuchslegitimation verneint habe. Ihnen sei somit auch aus völkerrechtlicher Sicht ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen, da sie Personen mit einem praktischen tatsächlichen Nutzen an der Unterschutzstellung seien. 3.3 In ihrer Vernehmlassung betont die Vorinstanz nochmals, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen nicht auf allfällige künftige Bauprojekte abgestützt werden könne. Ebenso wenig würden die beiden hängigen Baugesuche ein schutzwürdiges Interesse zu begründen vermögen. Im Gegenteil wirke es geradezu rechtsmissbräuchlich, wenn versucht werde, diese rechtshängigen Baugesuchverfahren durch einen Antrag auf Unterschutzstellung von Bauten und Anlagen im Umfeld der Bauvorhaben oder von Bestandesbauten auf den Baugrundstücken selbst zu hintertreiben. Auch der Hinweis auf das Provokationsbegehren wie es im Kanton Zürich vorgesehen sei, sei unbehelflich. Ein Provokationsbegehren könne nur von der Grundeigentümerschaft gestellt werden und nicht durch die Nachbarschaft. Die Nachbarschaft habe lediglich die Möglichkeit, ihre schutzwürdigen Interessen geltend zu machen. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zur Situation der Beschwerdeführerinnen, welche die Unterschutzstellung der anthroposophisch geprägten Bauten in ihrem Wohnumfeld aufgrund ihrer auf einer Hypothese basierenden Befürchtungen beantragen würden. Daraus lasse sich keine Legitimation und auch kein schutzwürdiges Interesse der Nachbarschaft ableiten. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorab zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Gehörsanspruch gewährleistet die effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Die Garantie umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das Recht dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (vgl. KGE VV vom 27. September 2023 [810 23 133] E. 6.2). Als Teilgehalt fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich behandeln. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid zentralen Punkte beschränken, soweit die Begründung so abgefasst ist, dass sich die Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; BGE 136 I 229 E. 5.2). 4.3 Die Beschwerdeführerinnen monieren, in den Beschwerdeverfahren betreffend die Baugesuche Haus Kaelin und Überbauung Schwinbach Süd nicht gebührend gehört worden zu sein bzw. zu werden sowie keine ausreichende Begründung erhalten zu haben bzw. zu erhalten. Sie behaupten, nicht zu wissen, weshalb sie mit ihren Rügen nicht durchgedrungen seien. Ihre mit Expertisen, namentlich dem ENHK-/EKD-Gutachten, untermauerten und entsprechend fundierten ortsbild- und denkmalschutzrechtlichen Vorbringen seien nicht gehört worden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren fordern sie deshalb, dass eine angeblich in den baurechtlichen Beschwerdeverfahren versäumte Gewährung des rechtlichen Gehörs nachgeholt werden solle. Inwiefern eine Gehörsverletzung, welche angeblich im Fall Haus Kaelin und Schwinbach Süd begangen worden sei, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerügt werden bzw. relevant sein könnte, ist prozessual nicht ersichtlich. Das Verfahren betreffend das Haus Kaelin (Verfahrensnummer 810 23 38) ist beim Bundesgericht hängig und die diesbezügliche Rüge wird vom Bundesgericht beurteilt werden. Das Bauverfahren betreffend Schwinbach Süd (Verfahrens-nummer 810 23 250) ist beim Kantonsgericht hängig und darüber wurde noch nicht befunden. Das Kantonsgericht wird eine dort vorgetragene Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen haben. Demzufolge ist nicht ersichtlich, woraus die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Zudem geht aus der Begründung des angefochtenen Urteils hinreichend klar hervor, worauf die Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung abgestellt hat. Insbesondere legt sie dar, aufgrund welcher Umstände sie auf die fehlende Legitimation der Beschwerdeführerinnen geschlossen und wieso sie einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Den Beschwerdeführerinnen kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie behaupten, sie wüssten nicht, weshalb sie mit ihren Rügen nicht gehört worden seien. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen bekräftigen sie vielmehr einzig ihre in den früheren Eingaben zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung. Die Rüge einer Gehörsverletzung der Beschwerdeführerinnen verfängt nach dem Gesagten nicht und es liegt keine solche vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern die Regeln eines fairen Verfahrens verletzt worden sein sollen. Unzutreffend ist im Übrigen der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass das Kantonsgericht im Verfahren 810 23 38 vom 8. November 2023 nicht auf die ortsbild- und denkmalschutzrechtlichen Argumente der Beschwerdeführerinnen eingegangen sei, weshalb auf diesen Einwand nicht näher einzugehen ist. 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht mangels schutzwürdigen Interesses nicht auf das Unterschutzstellungsgesuch der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, ein schutzwürdiges Interesse aufzuweisen und berufen sich diesbezüglich auf § 25 Abs. 1 und 2 VwVG BL. Nach dieser Bestimmung führt die Behörde das Verfahren auf Erlass einer Verfügung auf Begehren oder von Amtes weg durch (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird, andernfalls ist auf das Begehren nicht einzutreten (Abs. 2 und Abs. 3). Das Kantonsgericht hat die sich aus dieser Gesetzeslage ergebenden Rechtsfolgen in einem publizierten Leitentscheid dargelegt (KGE VV vom 3. Februar 2010 [810 2009 112], in: Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [BLKGE] 2010 II Nr. 46 S. 262 ff.): Beantragt ein Gesuchsteller den Erlass einer Verfügung, so hat die ersuchte Behörde zunächst zu prüfen, ob die gesuchstellende Person ein hinreichend schutzwürdiges Interesse aufweist. Ist dies nicht der Fall, so hat sie auf das Gesuch mangels Parteieigenschaft nicht einzutreten. Ist die Parteieigenschaft zu bejahen, hat die Behörde auf das Gesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. In beiden Konstellationen ist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, sei es eine Nichteintretensverfügung oder eine Verfügung, mit welcher auf das Gesuch eingetreten und dieses materiell behandelt wird (BLKGE 2010 II Nr. 46 S. 267 f. E. 3.2; vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1306). § 25 Abs. 2 VwVG BL setzt voraus, dass von der um die Verfügung nachsuchenden Person ein schutzwürdiges privates Interesse nachgewiesen wird. 5.3 Das Unterschutzstellungsverfahren von Kulturdenkmälern und Ortsbildern ist im Kanton Basel-Landschaft in den §§ 2, 8 und 14 des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) vom 9. April 1992 geregelt. Nach § 2 Abs. 1 DHG sorgen der Kanton und die Einwohnergemeinden zusammen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Benutzerinnen und Benutzern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes. Gemäss § 8 Abs. 1 DHG nimmt der Regierungsrat mit Einverständnis der Eigentümerschaft und nach Anhörung der Standortgemeinde kantonal schützenswerte Kulturdenkmäler in das Inventar der kantonal geschützten Kulturdenkmäler auf. Die Denkmal- und Heimatschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Bei ihrer Beratungstätigkeit berücksichtigt sie die Finanzierbarkeit, die energetischen Optimierungsmöglichkeiten und den Grundsatz der verdichteten Bauweise (§ 14 Abs. 1 DHG). Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Antragstellung an den Regierungsrat betreffend die Aufnahme in das Inventar mit den zugehörigen Schutzmassnahmen (§ 14 Abs. 1 lit. e DHG). Der kantonalen Denkmalschutzgesetzgebung kann entnommen werden, dass die Denkmal- und Heimatschutzkommission berechtigt ist, einen Antrag auf Unterschutzstellung zu verlangen. Die Schutzwürdigkeitsprüfung obliegt der kantonalen Denkmalpflege und die kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission beschliesst die Unterschutzstellung und stellt, sofern die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung vorliegen, einen entsprechenden Antrag an den Regierungsrat (vgl. auch "Wegleitung zur Unterschutzstellung" der kantonalen Denkmalpflege). Die Eigentümerschaft und die Standortgemeinde werden in den Unterschutzstellungsprozess eingebunden und ihnen wird der Beschluss über die Aufnahme in das Inventar schriftlich eröffnet. Die Aufnahme von Kulturdenkmälern in das Inventar ist im Amtsblatt zu veröffentlichen (§ 17 Abs. 1 DHG). Gegen Beschlüsse auf Aufnahme in das Inventar steht den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, offen (§ 17 Abs. 2 DHG). Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung sind demzufolge als Akteure im Unterschutzstellungsverfahren der Regierungsrat, die Standortgemeinde sowie die Eigentümerschaft im Verfahren involviert. Es finden sich keine rechtlichen Grundlagen in Bezug auf ein Antragsrecht von weiteren Personen oder Institutionen. Demnach verfügen die Beschwerdeführerinnen als Mieterinnen der einen betroffenen Liegenschaft und als Nachbarinnen der weiteren Liegenschaften aus dem im vorliegenden Fall einschlägigen DHG über kein Antragsrecht. 5.4 Zum gleichen Ergebnis des Fehlens der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen führt auch der Blick auf die Bestimmungen im RPG. Die Beschwerdeführerinnen machen einen Verstoss gegen Art. 33 Abs. 2 RPG geltend. Nach Art. 33 Abs. 2 RPG hat das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel vorzusehen "gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen". Daraus vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, kommt der Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (vgl. Bernhard Waldmann / Peter Hänni , Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 33 zu Art. 33 RPG). Ist die beschwerdeführende Person nicht Verfügungsadressatin, muss sie durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als eine beliebige Drittperson und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem muss sie einen eigenen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht in der Vermeidung eines unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich öffentliches Interesse genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023 E. 2.1.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarinnen und Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau eines Gebäudes oder einer Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaft sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse ergibt, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023 E. 2.1.2.) 5.5 Liegt diese besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Sie können daher die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen eine Beschwerdeführung, mit der einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023 E. 2.1.3). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein bestimmtes Bauvorhaben, bei welchem betroffene Personen, die in unmittelbarer Nähe wohnen oder eine Liegenschaft besitzen, ihre Legitimation zur Gesuchstellung oder Beschwerdeführung begründen können, weil sie durch das Bauvorhaben stärker betroffen sind als die Allgemeinheit. Hier geht es um den Schutz von Kulturgütern. Der Schutz von anthroposophisch geprägten Bauten und Anlagen in Arlesheim (und Dornach) als Kulturdenkmäler, soweit sie als schützenswerte Objekte zu qualifizieren sind, ist ein gesellschaftliches Anliegen und beschlägt Interessen in der gesamten Bevölkerung in gleicher Weise, unabhängig davon, wo die interessierten Personen wohnen oder ob es sich um Anwohnerinnen und Anwohner in Dornach und Arlesheim, in unmittelbarer Nähe zum Goetheanum, oder um Bewohnerinnen und Bewohner anderer Gemeinden handelt. Mit Blick auf den Kulturgüterschutz können die beiden Beschwerdeführerinnen objektiv keine grössere Nähe zur Streitsache oder ein ausgeprägteres Berührtsein für sich in Anspruch nehmen als andere Personen bzw. die Allgemeinheit. In der Nichtunterschutzstellung kann höchstens ein mittelbares Interesse erblickt werden, aber kein unmittelbares, wie es ein schutzwürdiges Interesse erfordern würde. Demzufolge wird die Stellung der Beschwerdeführerinnen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht durch eine Nichtunterschutzstellung beeinflusst und zwar unabhängig von der räumlichen Distanz zu den betroffenen Liegenschaften. Ein Verstoss gegen die in Art. 33 Abs. 2 RPG statuierte Mindestanforderung an den kantonalen Rechtsschutz ist demnach nicht ersichtlich. 5.6 Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, dass sie als direkte Nachbarinnen über ein schutzwürdiges Unterschutzstellungsinteresse verfügen würden. Hierfür berufen sie sich auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_68/2009 vom 17. Juli 2009. In diesem Urteil hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Auslegung und Anwendung von § 213 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 durch das Verwaltungsgericht Zürich willkürlich gewesen sei. Nach § 213 Abs. 1 PBG ist jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht. Nach dessen Abs. 3 trifft das zuständige Gemeinwesen den Entscheid spätestens innert Jahresfrist [...]. Liegt vor Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen angeordnet werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Nichtunterschutzstellungsentscheid eines Gemeinwesens eine Materie betreffe, die dem Verbandsbeschwerderecht nach dem damals geltenden § 338a Abs. 2 PBG zugänglich sein müsse. Indem das Verwaltungsgericht der Beschwerde führenden Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz das Recht zur Anfechtung verweigert habe, wende es nicht nur kantonales Verfahrensrecht willkürlich an, es verletze auch die Regeln des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es verstosse ferner gegen die in Art. 33 Abs. 2 RPG statuierte Mindestanforderung an den kantonalen Rechtsschutz, wenn es die Nichtunterschutzstellung zufolge unbenützt abgelaufener Frist im Sinne von § 213 Abs. 3 PBG als definitiven, unanfechtbaren Entscheid qualifiziere. Daraus folge, dass ein Nichtunterschutzstellungsentscheid den zur Anfechtung legitimierten Nachbarn und Vereinigungen in geeigneter Weise mitgeteilt werden müsse (E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen argumentieren gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil, dass die Legitimation für Nachbarn, wie sie für den Kanton Zürich festgehalten worden sei, auch für den Kanton Basel-Landschaft gelten müsse. Zunächst ist den Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten, dass es im vorstehend erwähnten Fall um das Beschwerderecht einer Heimatschutzorganisation, d.h. um das Verbandsbeschwerderecht ging, welches der Organisation aufgrund des Fristablaufs im Zusammenhang mit einem Provokationsbegehren verwehrt wurde. Vorliegend ist jedoch nicht ein allfälliges Beschwerderecht eines Verbandes oder einer Organisation zu beurteilen, welches auch die Denkmalschutzgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft enthält (§ 25 Abs. 1 DHG). Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall nicht um das Beschwerderecht eines in Belangen des Denkmalschutzes tätigen Verbands, sondern von Privatpersonen geht, beziehen sich die bundesgerichtlichen Ausführungen wie ausgeführt auf das Beschwerderecht, was hier nicht Streitgegenstand bildet. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht neben den Vereinigungen auch die "legitimierten Nachbarn" zu den zur Beschwerde berechtigten Parteien zählt. Wie dargelegt, ist das soeben zitierte Urteil entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht einschlägig und lässt sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, der anders gelagert ist. Vorliegend geht es darum zu prüfen, ob Dritten (vorliegend Mieterinnen und Nachbarinnen) ein Antragsrecht auf Unterschutzstellung zukommt, und nicht um die Beschwerdeberechtigung von Denkmal- oder Heimatschutzvereinigungen im Rahmen eines Provokationsbegehrens bzw. einer darauffolgenden Entlassung aus dem kommunalen Inventar. Unterschutzstellungen sind von allgemeinem öffentlichen Interesse und es ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Vorteil im Regelfall eine Drittperson aus einer Unterschutzstellung resp. einer Aufnahme in ein Inventar unmittelbar ziehen könnte. Wie dargelegt, reicht ein bloss mittelbares oder ausschliesslich öffentliches Interesse nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Zudem betrifft eine Unterschutzstellung grundsätzlich nur die Stellung der Eigentümerschaft und kann einen erheblichen Eingriff in die Verfügungsfreiheit der Eigentümerschaft darstellen. So beziehen sich allfällige private Interessen grundsätzlich auf die Eigentümerschaft, nicht aber auf Dritte. Wenn die Beschwerdeführerinnen ihre Legitimation aus dem vorstehend erwähnten Bundesgerichtsurteil ableiten, kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Demzufolge erfüllen die Beschwerdeführerinnen das in § 25 Abs. 2 VwVG BL vorausgesetzte Kriterium des schutzwürdigen Interesses nicht, so dass die Vorinstanz gemäss § 25 Abs. 3 VwVG BL zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. Ebenso wenig liegt ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 2 RPG vor. 5.7 Zu keinem anderen Ergebnis vermag das von den Beschwerdeführerinnen wiederholt angerufene Granada-Übereinkommen zu führen. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerinnen kann mit der Vorinstanz und gestützt auf den Grundsatzentscheid des Bundesgerichts zum Zuger Denkmalschutzgesetz vom 1. April 2021 festgehalten werden, dass sich die Bestimmungen des Granada-Übereinkommens nach der Rechtsprechung und Lehre nicht an die rechtsanwendenden Behörden richten, weshalb eine kantonale Verfügung im Einzelfall nicht unmittelbar wegen Verletzung des Granada-Übereinkommens angefochten werden kann (BGE 147 I 308 E. 5.2). Diese Bestimmungen richten sich nicht direkt an die rechtsanwendenden Behörden, sondern verpflichten die Vertragsstaaten zum Erlass entsprechender Normen, d.h. zur Rechtsetzung. Daran ändert nichts, dass die rechtsanwendenden Behörden die im Denkmalschutz anwendbaren Bestimmungen im Einklang mit den Granada-Übereinkommen auszulegen hat. Es handelt sich dennoch um Gesetzgebungsaufträge und nicht um direkt anwendbare Bestimmungen. Für die Bürgerinnen und Bürger folgen daraus keine Rechte und Pflichten (vgl. KGE VV vom 8. November 2023 [810 23 38] E. 5.6.4 m.w.H.). Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach die Vorinstanz § 25 VwVG BL nicht im Einklang mit dem Granada-Übereinkommen ausgelegt habe, verfängt gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern daraus ein schutzwürdiges Interesse abgeleitet werden kann. 7. Nachdem kein privates schutzwürdiges Interesse dargetan und auch keine anderweitige Rechtsverletzung ersichtlich ist, kann festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall an einem schutzwürdigen Interesse am Erlass einer Verfügung fehlt und auf ihr Unterschutzstellungsgesuch dementsprechend nicht einzutreten war. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 21. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_111/2025) erhoben.